Aktuelle Themen aus der Gemeinde
Bürgerrunde
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
mir sind Ihre Anregungen und Anliegen zum Wohle unserer Gemeinde sehr wichtig. Daher lade ich Sie mind. einmal jährlich ganz herzlich zur Bürgerrunde ein. Gerne stehe ich hierbei für Fragen und Ihre Anregungen zur Verfügung und freue mich auf einen offenen Meinungsaustausch mit Ihnen.
Die letzte Bürgerrunde fand am 20. März 2018 im Bürgersaal statt. Der Termin und Ort für die Bürgerrunde im Frühjahr 2019 wird zu gegebener Zeit öffentlich bekanntgegeben.
Über Ihre Teilnahme an Bürgerrunden freue ich mich sehr!
Ihre Marion Frei
Interessierte Bürger können hier die Präsentation der letzten Bürgerrunde einsehen.
BPL Kirchholz - 5 Änderung
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Kirchholz – 5. Änderung“Durchführung einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB und Fortführung im Regelverfahren
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Dettighofen hat am 21.03.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Kirchholz – 5. Änderung“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettighofen die Umstellung des Verfahrens von einem vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB auf ein zweistufiges Regelverfahren mit einer eigenständigen Planurkunde (Bebauungsplan „Kirchholz – 5. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften) beschlossen.
Ziele und Zwecke der Planung
Das Baugebiet Kirchholz aus dem Jahr 1982 ist weitgehend aufgesiedelt. Der Bauplatz im Nordwesten (Eckgrundstück) weist eine Größe von ca. 2.800 m² auf. Der Eigentümer beabsichtigt, das Grundstück zu teilen und für die Realisierung von zwei Einfamilienhäusern planungsrechtlich vorzubereiten. Dies kommt dem Ziel des Flächensparens nahe und dient der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans „Kirchholz“ erforderlich.
Das Planungsgebiet liegt im westlich gelegenen Ortsteil Eichberg der Gemeinde Dettighofen, im Nordwesten des Wohngebiets Kirchholz. Im Süden und Osten befinden sich bereits aufgesiedelte Wohngrundstücke. Nördlich und westlich schließen sich Waldflächen an.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 21.03.2022. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan „Kirchholz – 5. Änderung“ wird im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und Umweltbericht vom
08.04.2022 bis einschließlich 10.05.2022 (Auslegungsfrist)
im Rathaus der Gemeinde Dettighofen, Berwanger Straße 5, 79802 Dettighofen, 1. OG, Zimmer Nr. 9, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Relevanzprüfung und Grünordnungsplan vom 21.03.2022 (Büro Burkhard Sandler Landschaftsarchitekten, Hohentengen). Darin enthalten sind auch Aussagen zu wesentlichen Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich. Es sind insbesondere folgende erhebliche und ausgleichspflichtige Eingriffe zu erwarten:
· Beeinträchtigung des Schutzgutes Pflanzen/Biotoptypen durch Versiegelung und Überprägung.
· Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere durch den Verlust von Lebensräumen.
· Mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers z.B. in einem Brandfall.
· Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild durch den eines Waldgürtels, der einen Übergangsbereich zwischen Forst- und Wohngebietsflächen darstellt.
· Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima/Luft durch den Verlust von frischluftproduzierenden Gehölzflächen.
Durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen können die Eingriffe in die Schutzgüter Landschaftsbild, Klima/Luft und Tiere schutzgutbezogen ausgeglichen werden. Der Eingriff in das Schutzgut Pflanzen/Biotoptypen kann schutzgutbezogen nicht vollständig kompensiert werden.
Gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan mit Satzungsbeschluss vom 16.11.1981 bleibt die Grundflächenzahl (0,4) unverändert. Somit findet keine neue oder zusätzliche Versiegelung statt. Der BPL „Kirchholz – 5. Änderung“ stellt daher keine Beeinträchtigung für das Schutzgut Boden dar. Durch die Ausweisung einer Dachbegrünung ergibt sich eine Aufwertung. Der Überschuss für das Schutzgut Boden kann schutzgutübergreifend mit dem Schutzgut Pflanzen/Biotoptypen verrechnet werden.
Der Eingriff bzw. die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen/Biotoptypen, Tiere, Landschaftsbild und Klima sind als vollständig kompensiert anzusehen.
Die mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigung des Grundwassers z.B. durch Löschwasser in einem Brandfall stellt einen Konflikt dar, für den eine Kompensation grundsätzlich nicht möglich ist. - Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
· Regierungspräsidium Freiburg – Ref. 83 Waldpolitik und Körperschaftsdirektion, Stellungnahme vom 13.09.2021 und Landratsamt Waldshut – Kreisforstamt, Stellungnahme vom 23.08.2021: Forderung einer niederwaldartigen Bewirtschaftung zur Sicherung des Waldabstands mit vertraglicher Sicherung und Eintragung einer Baulast.
· Landratsamt Waldshut – Forst, Stellungnahme vom 14.09.2021: Forderung einer niederwaldartigen Bewirtschaftung zur Sicherung des Waldabstands mit vertraglicher Sicherung und Eintragung einer Baulast. Hinweis auf fehlende Waldumwandlungserklärung.
· Landratsamt Waldshut – Naturschutz, Stellungnahme vom 14.09.2021: Naturschutzrechtlich geschützte Flächen werden durch die Planung nicht berührt. Die Nachverdichtungsmaßnahme wird begrüßt. Der zuständige Naturschutzbeauftragte trägt die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie die Kompensationsmaßnahmen mit. Es bestehen keine Einwände.
· Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Stellungnahme vom 06.09.2021: Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet Klettgaurinne, Zone III B.
· Bürger 1, Stellungahme vom 13.09.2021: Bedenken zu Eingriffen in die Schutzgüter Pflanzen/Biotope, Tiere, Landschaftsbild und Klima und zu dem vorgesehenen Ausgleichskonzept. Aus Sicht des Bürgers werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Verwaltung der Gemeinde Dettighofen, Berwanger Straße 5, 79802 Dettighofen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Dettighofen, 31.03.2022
Bürgermeisterin Marion Frei
Abrundungssatzung Bitze
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellungsbeschluss für die Abrundungssatzung im Bereich Bitze der Gemarkung Dettighofen
der Gemeinderat Dettighofen hat am 12.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für die Abrundungssatzung beschlossen. Der Gemeinderat beschloss hierbei die Abrundungssatzung, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und berührten Behörden sowie die ortsübliche Bekanntmachung.
Sachdarstellung:
Im Rahmen der punktuellen Flächennutzungsplanänderung hat die Gemeinde Dettighofen im Jahr 2015 Flächen im Gewann Bitze aus dem FNP entnommen und auf andere Bereiche (u.a. Kanzelbaum) übertragen. Warum der Zuschnitt der entnommenen Fläche im Bereich Bitze diese spitze Form erlangte, kann nicht konkret nachvollzogen werden, weshalb der Antrag auf Einbezug nun eine klarere Linienführung erhalten soll. Für den bebauten angrenzenden Bereich liegt kein Bebauungsplan vor. Die bestehende Bebauung ist in der Fortschreibung des Flächennutzungsplans als gemischte Baufläche, ebenso wie der südwestliche Teil des Flurstücks 3358 dargestellt. Südlich des Flurstücks 3358 befindet sich eine
überwiegend 2-geschossige Bebauung, die durch eine offene Bauweise geprägt ist Für den räumlichen Geltungsbereich der Abrundungssatzung ist der Lageplan vom 1. Dezember 2022 maßgebend. Dieser Lageplan im Maßstab 1:1.000 ist Bestandteil der Abrundungssatzung. Es handelt sich um das Grundstück Nr. 3358 der Gemarkung Dettighofen.
Ziele und Zwecke der Bebauungsplanänderung:
Ziel der Änderungssatzung ist die Einbeziehung des südöstlichen Teilbereiches der zum Teil im Außenbereich liegenden Grundstücke Flst.Nr. 3358 und 15 in den Innenbereich. Die Fläche soll als gemischte Baufläche ausgewiesen werden.
Nebenanlagen sind außerhalb der Satzungsgrenzen nicht zulässig dazu gehören auch Garagen, Stellplatzüberdachungen und Gartenhäuser.
Erfordernis der Planung:
Auf dem südwestlichen Teil des Flurstücks befinden sich bereits ein Wohnhaus- und Wirtschaftsgebäude. Derzeit befinden sich auf dem rückwertigen Bereich des Flurstücks weitere Wirtschaftsgebäude und Stallungen. Die Gebäude werden auch als Remisen und Holzlagerplatz genutzt und liegen teilweise im Außenbereich. Das auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks errichtete Stallgebäude kann auf der vorliegenden Rechtslage nicht genehmigt werden. Ein Bebauungsplan ist für das Grundstück Flst. 3358 nicht vorhanden.
Inhalt:
Um die vorhandene Bebauung zu legitimieren, soll der rückwertige Bereich des Grundstücks durch die Abrundungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen werden. Bei einer Abrundungssatzung muss es sich um solche Flächen handeln, die nach § 35 BauGB zu beurteilen sind. Nach der Abrundungssatzung ist insofern Rechtssicherheit hergestellt, als der Außenbereich nunmehr unmittelbar hinter dem letzten Gebäude beginnt. Die Erschließung erfolgt über das Bestandsgebäude, es sind keine weiteren Erschließungsmaßnahmen erforderlich.
Die angrenzenden bereits bebauten Grundstücke sind ebenfalls im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Der mittlere Bereich des Flurstücks 3358 (bis zum erwähnten Stallgebäude) soll mit der Abrundungssatzung als letztes Grundstück als gemischte Baufläche dargestellt werden.
Gleichzeitig sollen Teilbereiche des Gemeindeweges auf Flst.Nr. 15, die sich nach der derzeitigen Planung im Außenbereich befinden durch die Abrundungssatzung ebenfalls dem Innenbereich zugeschlagen werden und damit eine größere Rechtssicherheit hergestellt werden.
Die vorhandenen Gebäude fügen sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Der ländliche Charakter bleibt erhalten. Die Grundzüge der Planung werden durch die Abrundungssatzung nicht tangiert.
Die betreffenden Grundstücke sind wie oben erwähnt durch die Bestandsbebauung bereits erschlossen, das heißt, weitere Maßnahmen und damit einhergehende Versiegelungen sind nicht erforderlich.
Die betreffende Erweiterungsfläche wird aus dem bestehenden Flächennutzungsplan entwickelt.
Bestandteile der Satzung:
Die Satzung besteht aus:
- Dem schriftlichen Teil.
- Der Begründung
- Dem zeichnerischen Teil (Übersichtsplan und Lageplan)
Auslegung:
Der Entwurf der Einbezugs-/ Abrundungssatzung über die Außenbereichsflächen eines Teilbereichs von Flst. Nr.: 3358 im Bereich Blitze mit Begründung wird vom
16. Februar 2023 bis einschließlich 20. März 2023 im Rathaus Dettighofen, Berwanger Straße 5, Zimmer Nr. 11, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können bis zum 20.03.2023 Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Abrundungssatzung unberücksichtigt bleiben.
Dettighofen, den
Marion Frei
Bürgermeisterin
Flächennutzungsplan - 8. Punktuelle Änderung
3
Öffentliche Bekanntmachung
3. Änderung des Bebauungsplanes "Bungertäcker", im Ortsteil Berwangen im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat Dettighofen hat am 23.01.2023 in öffentlicher Sitzung die Durchführung eines Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplans Bungertäcker, Berwangen im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB beschlossen. Der Gemeinderat beschloss hierbei die Satzungsänderung, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und berührten Behörden sowie die ortsübliche Bekanntmachung.
Erfordernis der Planung
Der Bebauungsplan „Bungertäcker“, Berwangen wurde 1973 von der damals noch selbstständigen Gemeinde Berwangen aufgestellt und nach der Gemeindereform durch die Gemeinde Dettighofen am 08.04.1975 als Satzung beschlossen und am 08.12.1975 genehmigt. Geändert wurde der Bebauungsplan mit Gemeinderatsbeschlüssen aus den Jahren 1994 und 1995, die im Jahr 1995 in Kraft traten. Zwischenzeitlich ist das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Gebiet bebaut, bis auf die beiden Flst. 780 und 781, die sich über Jahre in Privateigentum befanden. Das sich ebenfalls vor ein paar Jahren noch in Privateigentum befundene Flst. 779 wurde vor zwei Jahren mit einem EFWH überbaut. Die beiden seit vielen Jahren ebenfalls voll erschlossenen Grundstücke 780 und 781 konnten als Baulücken von der Gemeinde erworben werden. Der ungünstige Zuschnitt der beiden zusammenhängenden, relativ kleinen Baufenster soll zeitgemäß und sich in die Umgebung einfügend angepasst werden.
Zur Verwirklichung der konkret zur Umsetzung anstehenden Grundstücksvermarktung bzw. zur Schaffung der hierfür erforderlichen baurechtlichen Rahmenbedingungen müsste deshalb für die beiden Grundstücke eine Bebauungsplanänderung vorgenommen werden, beinhaltend
- Die Festsetzung eines Mindestgrenzabstands zum angrenzenden Grundstück von 2,5 m.
- Die Ausweitung und Verschiebung der Baufenster und Garagenstandorte um mehr Flexibilität bei einer Überbauung zu gewährleisten. Durch die vorgegebene GRZ und GFZ wird das Ausmaß im angemessenen Verhältnis gehalten.
Ziel und Zweck der Planung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dem Ortsteil angemessene, der Umgebung angepasste und gewünschte Überbauung von zwei freistehenden Ein- oder Zweifamilienhäusern auf den Grundstücken 780 und 781 geschaffen werden. Die 3. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den zeichnerischen Teil, die wesentlichen redaktionellen Bestandteile des Bebauungsplanes bleiben festgesetzt. Die Gemeinde ist bestrebt, diese beiden Baulücken möglichst kurzfristig zur verpflichtenden Überbauung weiterzuveräußern.
Inhalt der Planänderung
Die Änderung des Bebauungsplanes würde beinhalten:
Die Möglichkeit der Bebauung durch ein jeweils freistehendes Gebäude mit einer größeren Flexibilität hinsichtlich des Standorts durch ein großzügigeres Baufenster Die Festsetzung eines Mindestgrenzabstands der Baufenster zu den angrenzenden Grundstücken von 2,5 m Die Möglichkeit einer Grenzbebauung durch Garagen
Räumlicher Geltungsbereich
Entsprechend des zeichnerischen Teils beschränkt sich der Änderungsbereich auf die Grundstücke Flst.-Nr. 780 und 781 der Gemarkung Berwangen.
Auswirkungen der Planänderungen
Infrastruktur: keine zusätzlichen Infrastruktureinrichtungen gemeindeseitig erforderlich. Erschließung: keine zusätzlichen Erschließungsmaßnahmen seitens der Gemeinde erforderlich. Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter: Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter bestehen nicht.
Vereinfachtes Verfahren
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, weder Vorhaben geplant sind, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), noch Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Details der Bebauungsplanänderung sind aus dem Satzungsentwurf mit zeichnerischem Teil und Begründung - in der Fassung vom 23.01.2023 - zu entnehmen. Im weiteren Verfahren wird eine 1-monatige Planoffenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen, in welcher Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planungen gegeben wird. Auch erfolgt eine Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Auslegung
Der Entwurf der 3. Satzungsänderung des Bebauungsplans „Bungertäcker“ und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung wird vom
Februar 2023 bis einschließlich 06. März 2023 im Rathaus Dettighofen, Berwanger Str. 5, Zimmer Nr. 11, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können bis zum 06.03.2023 Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Dettighofen, den 02.02.2023
Marion Frei
Bürgermeisterin
Dorfladen
Arbeitsgruppe Dorfladen
Präsentation der Arbeitsgruppe Dorfladen
Auswertung der Bürgerumfrage
Weitere Informationen zum Dorfladen Dettighofen finden Sie hier.
Wahlen
Europawahl
Bundestagswahl
Bundestagswahl
Informationen zur Bundestagswahl finden Sie unter www.bundestagswahl-bw.de
Bundestagswahl 2021
Informationen zur Bundestagswahl finden Sie unter www.bundestagswahl-bw.de
Landtagswahl
Kommunalwahl
Europa- und Kommunalwahlen 2024
Beantragung eines Wahlscheins - Briefwahl
Zur Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024 kann die Beantragung der Briefwahl auf unterschiedliche Weise bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden:
1. Schriftlich
Zur Europa- und Kommunalwahl kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich bei der Gemeindeverwaltung - Rathaus Dettighofen, Berwanger Str. 5, 79802 Dettighofen - beantragt werden.
Wir benötigen zur Prüfung Ihrer Daten Ihren Namen, das Geburtsdatum, Ihre Wohnanschrift sowie die Angaben zu Ihrem Wahlbezirk und der Wählernummer.
Eine telefonische Beantragung des Wahlscheins ist nicht möglich!
2. Internetwahlschein
Sie haben auch die Möglichkeit die Unterlagen per Internet zu beantragen. Beim Aufruf des untenstehenden Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die dort abgefragten Daten können Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen. Insbesondere werden für die automatische Prüfung Ihrer Daten Ihre Wahlbezirks- und Wählernummer benötigt. Ihre Antragsdaten werden dann verschlüsselt über das Internet an das Wahlamt übermittelt.
Briefwahlunterlagen beantragen
3. QR-Code
Am einfachsten ist die Beantragung über den QR-Code, der auf Ihrer Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist. Hier müssen Sie lediglich Ihr Geburtsdatum eingeben.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen später zugestellt.
Informationen der Verwaltung
Allgemeine Informationen
Datenschutz
Personalausweis
Alle Infos zum Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion www.personalausweisportal.de
Weitere Informationen zum Personalausweis finden Sie unter www.personalausweis.de
Aktuelle Mitteilung des Landratsamtes Waldshut
Geflügelpest
Medienmitteilung 29.03.2021 Landratsamt Waldshut,
79761 Waldshut-Tiengen Kaiserstraße 110 Postfach 1642 Telefon 07751/ 86- 7400 Telefax 07751/ 86- 7499 -2-
Tierseuche verursacht großes Geflügelsterben
Die von einem Geflügelhändler aus Paderborn eingeschleppte Geflügelinfluenza hat bereits zu zahlreichen toten Tieren geführt. 143 Hühner, 1 Pute und 17 Wachteln sind verendet. Außerdem mussten 248 Hühner, 9 Wachteln und 5 Enten vom Veterinäramt getötet werden. Am 19. März hat ein fahrendender Geflügelhändler aus dem Raum Paderborn, der an Klein- und Hobbyhaltungen Nutz- und Rassegeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Wachteln) aus seinem Transportfahrzeug in verschiedenen Gemeinden des Landkreises verkauft hat, die Geflügelpest (Geflügelinfluenza) eingeschleppt. Beim Veterinäramt haben sich inzwischen 24 Geflügelhalter gemeldet bzw. waren über eine Bestellliste des Händlers bekannt. Das Veterinäramt geht aber davon aus, dass es noch zahlreiche weitere Käufer gibt, die sich dringlich melden sollen. In fast allen Betrieben ist es nach ein bis sieben Tagen nach dem Kauf zu den typischen Krankheitsanzeichen (Teilnahmslosigkeit, Schwäche, röchelnde Atmung mit Verschleimungen der Atemwege, Kopfschütteln und Atemnot) und Todesfällen sowohl bei den zugekauften Tieren als auch bei den bereits im Bestand befindlichen Tieren gekommen. Bisher liegen dem Veterinäramt von 15 dieser 24 Betriebe positive Geflügelpestbefunde vor. Da davon auszugehen ist, dass alle Tiere auf dem Transportfahrzeug des Geflügelhändlers mit dem Virus infiziert waren, wurde aus Gründen der Seuchenverschleppung sämtliches Geflügel in den bisher bekannten Betrieben getötet und über die Tierkörperbeseitigung unschädlich beseitigt. Die Besitzer erhalten für ihre Tiere eine Entschädigung von der Tierseuchenkasse. Es gilt die Ausbreitung der Krankheit so schnell wie möglich zu unterbinden, um andere Geflügelhalter - von kleinen Hobbyhaltungen bis zu größeren landwirtschaftliche Geflügelhaltungen - zu schützen. Sollte sich die Virusinfektion auch in andere Geflügelhaltungen als jene, die die versuchten Tiere gekauft haben, ausbreiten, müssen einschneidende Maßnahmen für den jeweiligen Seuchenbetrieb, darunter einen drei Kilometer großen Sperrbezirk und ein zehn Kilometer großes Beobachtungsgebiet angeordnet werden. Alle Seuchenbetriebe und die Betriebe, in denen ein Verdacht des Ausbruchs besteht, müssen geräumt werden. Das heißt, das vorhandene Geflügel wird entsprechend den tierschutzrechtlichen Vorgaben getötet und unschädlich beseitigt. Gleichzeitig wird alles unternommen, um durch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen die Verschleppung des Virus aus dem Seuchenbestand zu verhindern. Vorübergehende Stilllegung für Betriebe droht Für die übrigen Betriebe im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet könnte in den nächsten Tagen eine Stilllegung drohen. Denn im Falle einer Weiterverbreitung müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die eine Verschleppung des Virus über die Luft, durch Tierkontakte, Futter und Einstreu, Eier, Geflügelfleisch, Einstreu etc. verhindern. Für Geflügel im Sperrgebiet würde dann eine Stallpflicht gelten, das heißt das Geflügel muss in den Ställen bleiben. Auch Geflügel aus Hobbyhaltungen darf kein Auslauf im Freigelände gewährt werden. Halter sprich der Mensch ebenso bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, da er durch kontaminierte Kleidung, Schuhe, Fahrzeuge die Seuche verschleppen kann. - 2 - Dieses Runterfahren der Betriebe hätte vor allem für jene, die Eier oder Geflügelfleisch vermarkten, wirtschaftliche Folgen. Eier dürften dann beispielsweise nur mit Genehmigung über eine Packstelle vermarktet werden. Eine Eigenvermarktung über Hof-Verkauf und Haustüre oder Hofläden wäre nicht mehr möglich. In der Regel erkranken nur Vögel, andere Tiere wie zum Beispiel Schweine können sich nur in sehr seltenen Fällen infizieren. Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich, da das Virus bei der Zubereitung bereits bei +70 ° Celsius sicher abgetötet wird. Grundsätzlich sollten bei der Verarbeitung von Geflügelfleisch immer die allgemeinen Hygieneregeln beachtet werden.
Dringender Aufruf: Personen, die am Freitag, 19.3.2021 bei dem Geflügelhändler gekauft haben, sollten sich umgehend beim Veterinäramt Waldshut (Tel: 07751/865201) melden. Es gilt, die drohende Gefahr einer Weiterverbreitung zu verhindern. Geflügelhalter, die sich bisher noch nicht beim Veterinäramt registriert haben sind ebenfalls aufgefordert, sich zu melden.